Hintergründe zur Lärmaktionsplanung
§ 47d BImSchG legt den Städten und Gemeinden die Pflicht auf, bei Betroffenheit einen Lärmaktionsplan aufzustellen. Hintergrund dieser neuen Aufgabe ist die Umgebungslärmrichtlinie der EG ( Richtlinie 20902/49/EG vom 25. Juni 2002), die durch das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 in nationales Recht umgesetzt wurde.
Ziel der Lärmaktionsplanung ist es, Ansätze zu entwickeln, wie die Umweltqualität im Sinne der Richtlinie der EG in Bezug auf den Lärm verbessert werden kann.
Grundlage für die Lärmaktionsplanung sind die Lärmkarten. Das entsprechende Kartenmaterial wurde der Fontanestadt durch das Landesumweltamt Brandenburg übergeben. Die Lärmkarten stellen die Lärmbelastung der Bevölkerung grafisch und flächenhaft dar.
Das Gesetz unterscheidet zwei Stufen der Lärmkartierung.In der ersten Stufe sind Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen im Land Brandenburg mit einem Verkehrsaufkommen von über 6 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr (Durchschnittliche Tägliche Verkehrsstärke 16.000) und für die Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60.000 Zügen pro Jahr zu erstellen. Gleiches gilt zum 18.07.2013 in einer zweiten Stufe für alle Hauptverkehrsstraßen, d. h. für Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, und alle Haupteisenbahnstrecken, d.h. für Strecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 30.000 Zügen pro Jahr.
Für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufstellung eines Lärmaktionsplanes wurde ein Prüfwert definiert. Im Land Brandenburg wird ein Mittelungspegel in Höhe von 65 dB (A) tags bzw. 55 dB (A) nachts angewendet. Einer Überschreitung dieser Werte sollte durch das Instrument der Lärmaktionsplanung entgegengewirkt werden.
Bei den lärmbelasteten Schwerpunkten (1. Stufe) handelt es sich i. d. Fontanestadt um folgende Straßenabschnitte:
· BAB 24, im Abschnitt zwischen AS Neuruppin und Neuruppin-Süd
· B 167, Alt Ruppiner Allee
· L 16, Fehrbelliner Straße (vom Knotenpunkt Heinrich-Rau-Straße bis ca. in Höhe Haltestelle Gutshof)
Die Fontanestadt kann für den Lärmaktionsplan auf den im Jahr 2006 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Kombinierten Lärmminderungs- und Luftreinhalteplan zurückgreifen bzw. darauf aufbauen. Grundsätzlich liegt die Festlegung von Maßnahmen in den Aktionsplänen im Ermessen der Städte und Gemeinden.
Die Überprüfung und ggf. Überarbeitung des Lärmaktionsplanes muss spätestens alle 5 Jahre durchgeführt werden. Insoweit ist mit der gesetzlichen Regelung eine Daueraufgabe verbunden und die Lärmaktionsplanung als einen Prozess zu betrachten.
Weiterführende Informationen zur Lärmkartierung und zur Lärmaktionsplanung im Land Brandenburg können Sie der Internetseite des Landes Brandenburg
www.luis-bb.de entnehmen.
Hier können Sie den Lärmaktionsplan der Fontanestadt Neuruppin mit Stand vom 30. April 2009 als



