Sporthallennutzung


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Regelungen zur Nutzung städtischer Sportstätten

Die Fontanestadt Neuruppin als Träger der öffentlichen Sporthallen überlässt diese – außerhalb der Zeiten, zu denen sie für den Schulbetrieb benötigt werden – gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und Gruppen sowie vereinsungebundenen Freizeitsportlern (nachfolgend Sportler) ausschließlich zur sportlichen Nutzung für den Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb nach Maßgabe dieser Benutzungs- und Entgeltordnung.


Über die Nutzungsüberlassung einer Sporthalle an die Sportler wird mittels eines jährlichen Hallennutzungsplanes, der im Vorjahr durch die Fontanestadt Neuruppin im Amt für Bildung u. Soziales erstellt wird, entschieden. Bei regelmäßiger Nutzung ist ein Antrag zur Nutzung einer Sporteinrichtung durch die Sportler bis zum 15. August des Vorjahres bei der Fontanestadt Neuruppin zu stellen. Später eingehende Anträge können je nach Verfügbarkeit freier Hallenzeiten berücksichtigt werden. Einmalige Nutzungen können bei freien Kapazitäten mit einer Frist von 2 Wochen beantragt werden. Nutzungsvoraussetzung ist zusätzlich zum Antrag nach 1.2 der Abschluss eines Überlassungsvertrages durch den Verein oder bei nicht vereinsgebundenen Sportlern durch ein bevollmächtigtes Mitglied der Gruppe.

Benutzungs- und Entgeltordnung für Sporthallen der Fontanestadt Neuruppin