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01.09.2022 - Abschaltung der Beleuchtung einiger Objekte ab 1. September


Rathaus Neuruppin

Zum 1. September 2022 tritt die sog. Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV) in Kraft.

§ 8 dieser Verordnung besagt Folgendes:

„§ 8 Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern

(1) Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten.

(2) Die Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.“

 

Die Verwaltung hat geprüft, für welche Objekte die Beleuchtung unter den Maßgaben des § 8 abzuschalten ist. Im Ergebnis werden ab 1. September 2022 folgende Denkmale/Gebäude nicht mehr beleuchtet:

- das Rathaus A

- der Turm des Alten Gymnasiums

- das Schinkel-Denkmal

- das Fontane-Denkmal

- die Skulptur Parzival am See