25.04.2024 - Straßensondernutzung Wahlen
Aktuelle Informationen zur Straßensondernutzung aus Anlass der Wahlen am 9. Juni 2024 (Stand: 25. April 2024)
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Folgenden möchte ich Sie über die Bedingungen informieren, unter denen die Plakatierung an Lichtmasten sowie das Aufstellen von Großwerbeflächen anlässlich der Wahlen in der Fontanestadt Neuruppin möglich ist.
Die Stadtverordnetenversammlung der Fontanestadt Neuruppin hat am 29. Mai 2017 die 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Straßen in der Fontanestadt Neuruppin (Sondernutzungsgebührensatzung) – hier Ausnahmetatbestand für Parteienwerbung – beschlossen, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 4 vom 21. Juni 2017.
Dieser Beschluss enthält folgende Regelung in § 1 Abs. 2 Buchstabe d)
Von den Gebühren befreit sind folgende Sondernutzungen:
d) „genehmigte Werbung von Parteien, Wählervereinigungen und Kandidaten zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfes, soweit sie nicht 250 Plakate (maximale Größe A1) sowie 10 Großflächentafeln überschreitet und nicht in den Gebieten A (mit Ausnahme der August-Bebel-Straße und der Friedrich-Engels-Straße) und B der Werbesatzung sowie im Bereich des Seeufers zwischen der Steinstraße und der Präsidentenstraße angebracht ist.“
Diese Änderungssatzung trat zum 01. Juni 2017 in Kraft und ist auch nach Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) vom 23. November 2018 uneingeschränkt gültig!
Im Übrigen gilt folgendes Verfahren:
Die Plakatierung sowie das Errichten von Großwerbeflächen in Ortsdurchfahrten und Gemeindestraßen der Fontanestadt bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde (§ 18 Abs. 1 BbgStrG).Für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis wird gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und dem Gebührentarif Nummer 5.2 der Verwaltungsgebührensatzung der Fontanestadt Neuruppin vom 18. Dezember 2023 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 1 für die Fontanestadt Neuruppin vom 17. Januar 2024) die Verwaltungsgebühr in Höhe von 26,70 € (Ausnahmegenehmigungen) festgesetzt.
Auf dem beigefügten Lageplan (Anlage 1) ist der dem o.g. Beschluss zu Grunde liegende Geltungsbereich farbig dargestellt. Zum Schutz von Orten von historisch herausragender überregionaler Bedeutung (§ 18 Abs. 3 Satz 3 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)) und um eine gerechte Verteilung zu ermöglichen, dürfen in der Altstadt max. 12 (in Sandwichhängung an 6 Lichtmaste) der möglichen 250 Plakate (Werbeflächen) je Partei bzw. Kandidaten im genehmigungsfähigen Bereich (nur August-Bebel-Straße und Friedrich-Engels-Straße) angebracht werden. Innerhalb des auf der Anlage 1 blau umrandeten Bereiches ist also eine Plakatierung ansonsten verboten!
Alle genehmigten Plakate sind ausschließlich mit Kunststoff- Kabelbindern (keinesfalls Draht!) an Lichtmasten in einer Mindesthöhe (Unterkante) von 2,20 m anzubringen. Zum Schutz der Schinkelleuchten ist unbedingt darauf zu achten, dass keine Leitern oder ähnliches anzustellen sind, um eine Schädigung des Mastes (z.B. durch Kratzer) zu vermeiden.
Ihre schriftliche Antragstellung zur Straßensondernutzung sollte mindestens 3 Wochen vor Nutzungsbeginn im Ordnungsamt der Fontanestadt eingehen und muss folgende Angaben enthalten:
1. Anzahl und Größe der Plakate und/ oder der Großwerbeflächen (Vergabe nach Standortliste)
2. jeweiliger Zeitraum der Sondernutzung für Plakate und/ oder Großwerbeflächen (Datum vom …- bis …)
3. Altstadt (nur die beiden o.g. Straßen): 12 Plakate genehmigungsfähig, aber buttonpflichtig
In der Altstadt wird ausschließlich mit Plakataufklebern (Button) gearbeitet. Diese werden nur für die genehmigten Plakate in der historischen Altstadt vergeben und sind gut sichtbar außen auf diesen Plakaten aufzukleben! Plakate, welche sich ohne Button an Lichtmasten in der Altstadt befinden, können ohne weitere Rücksprache kostenpflichtig entfernt werden.
Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass die max. genehmigungsfähige Anbringung von 250 Plakaten und 10 Großwerbeflächen nur einmal je Partei bzw. Wählervereinigung bzw. Kandidaten und nicht je Antragsteller und Antrag (z.B. Orts-, Kreis- oder Landesverband; Partei und Direktkandidat) oder Wahl (z.B. Europa-, Kreistags-, Ortsbeirats- und Stadtverordnetenwahl) gewährt wird!
In der Kernstadt Neuruppin und Alt Ruppin dürfen max. 6 genehmigte Großwerbeflächen errichtet werden, die verbleibenden 4 Großwerbeflächen sind auf die weiteren Ortsteile zu verteilen. Auf den von der Stadtverwaltung auf Antrag zur Verfügung gestellten Standorten darf von jeder Partei bzw. Wählervereinigung bzw. Kandidaten jeweils nur eine Großwerbefläche errichtet werden.
Verfahren bei unbefugter Plakatierung:
Sollte Ihrerseits keine Antragstellung erfolgen und Sie dennoch plakatieren bzw. Großwerbeflächen errichten, würde es sich um unbefugte Sondernutzung handeln. In diesem Fall sind alle Plakate und alle Großwerbeflächen gebührenpflichtig, da sich die Gebührenfreiheit nach § 21 Abs. 3 BbgStrG ausdrücklich nur auf genehmigte Sondernutzungen bezieht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Sondernutzungsgebührensatzung wird bei unbefugter Sondernutzung der auf die Woche berechnete Tagessatz jeder angefangenen Kalenderwoche in Ansatz gebracht.
Die Nutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus stellt ohne Erlaubnis (z. B. auch für genehmigte Wahlwerbung, welche über den erlaubten Zeitraum oder die erlaubte Anzahl hinaus hängt bzw. steht) nach § 47 Abs. 1 Ziff. 2 BbgStrG eine Ordnungswidrigkeit dar, welche nach § 47 Abs. 2 BbgStrG mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden kann.
Für die Antragstellung und eventuelle Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Marion Duschek
Fontanestadt Neuruppin
3200/ Ordnungsamt
Haus B, Zimmer B 1.26
Karl-Liebknecht-Str. 33/34
16816 Neuruppin
Tel. 03391 355-644
Fax. 03391 355-675
Mail: marion.duschek@stadtneuruppin.de
Anlage: Lageplan Historische Altstadt