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11.03.2024 - Gebührensatzung Feuerwehr Neuruppin


Aktuell wird in der Stadtpolitik, aber auch an vielen anderen Stellen, über die neue Feuerwehrgebührensatzung diskutiert, die am 11. März 2024 durch die Stadtverordneten beschlossen werden soll. Insbesondere die Fragen, in welchen Fällen und in welcher Höhe künftig Gebühren für Feuerwehreinsätze anfallen könnten, beschäftigen viele Neuruppiner:innen. Daher möchten wir nachfolgend dazu informieren, was geplant ist.

 

Grundsätzlich kommt die Freiwillige Feuerwehr Neuruppin ihren hoheitlichen Aufgaben unentgeltlich nach, sofern nicht die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren oder Kostenersatz nach § 45 Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG) besteht. Die Aufzählung der Gründe im § 45 BbgBKG ist abschließend, das heißt, alle anderen hoheitlichen Aufgaben im Rahmen des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes werden durch die Feuerwehr unentgeltlich erfüllt.

 

Einsätze aufgrund von Fahrlässigkeit sind, wie auch in der Vergangenheit, weiter unentgeltlich. Auch Einsätze bei Alarmierung durch Heimrauchmelder sind – im Gegensatz zu sog. Brandmeldeanlagen - nicht kostenpflichtig, auch wenn Sie fehlerhaft oder fahrlässig auslösen.

 

Einsätze, bei denen der Schaden oder die Gefahr grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde, oder die Fehlauslösung einer bei einer Rettungsleitstelle aufgeschalteten Brandmeldeanlage, waren in der Vergangenheit und sind auch in Zukunft kostenpflichtig. Mit der Vorlage des Entwurfes einer angepassten Gebührensatzung ist die Fontanestadt Neuruppin ihrer Verpflichtung nachgekommen, die Kostensätze und Gebühren für kostenpflichtige Feuerwehreinsätze zu überprüfen und anzupassen.

 

Im Vergleich mit der zurzeit gültigen Kostenersatzsatzung werden die Gebühren mit Beschluss der neuen Satzung deutlich steigen. Diese Erhöhung begründet sich zum einen darin, dass die Gebühren nun sowohl aus den Einsatzkosten als auch aus den sogenannten Vorhaltekosten nach tatsächliche Einsatzstunden, abzüglich eines Eigenanteils, ermittelt werden. Zusätzlich wurde seit der letzten Kalkulation im Jahr 2015 kontinuierlich der Fahrzeugbestand der Feuerwehr Neuruppin erneuert bzw. modernisiert, in die Feuerwehrgerätehäuser investiert und weitere hauptamtliche Kräfte am Standort Hauptwache eingestellt. Diese Faktoren tragen neben den zuletzt allgemein gestiegenen Kosten (Tarifsteigerungen, Kosten für Ausrüstung und Betriebsmittel, Kraftstoffkosten etc.) zusätzlich zu Gebührensteigerungen bei. Mit der Novellierung des BbgBKG im Juni 2019 ist die Erhebung von Gebühren anstelle von Kostenersatz zulässig. Anders als Kostenersatz, der sich für die Feuerwehr in den in § 45 Abs. 1 BbgBKG genannten Fällen auf den Ersatz der tatsächlich im konkreten Einsatzfall angefallenen Kosten beschränkt, sollen Benutzungsgebühren die tatsächlichen Kosten der Einrichtung decken (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG). Die Gebühren werden gemäß betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kalkuliert, was die Ansetzbarkeit sowohl der Einsatzkosten als auch der sogenannten Vorhaltekosten nach tatsächlichen Einsatzstunden ermöglicht.

 

Eine Beispielsberechnung für einen durchschnittlichen Einsatz können Sie den Anlagen 4 und 5 unserer Beschlussvorlage (BV) https://neuruppin.ratsinfomanagement.net/vorgang/?__=UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZVisuY05SyajsIGglO-t0oc entnehmen. Sie finden die Berechnung in den Anlagen „Abrechnung Beispielsatz nach aktueller Satzung“ und „Abrechnung Beispielsatz nach neuer Satzung“ jeweils in der letzten Spalte mit dem unten rechts fett gedruckten Gesamtbetrag (aktuell: 204,85 €, neu: 1.909,20 €, am Beispiel eines 60-minütigen Einsatzes aufgrund eines Verkehrsunfalls ohne Personenschaden in der Neuruppiner Innenstadt).

 

Letztlich möchten wir erinnern: Wer einen Brand oder ein sonstiges Ereignis bemerkt, durch das Menschen, Tiere, Sachwerte oder die Umwelt gefährdet sind, ist verpflichtet unverzüglich die Feuerwehr über den Notruf 112 oder die Polizei über den Notruf 110 zu benachrichtigen. Sofern diese Anrufe nicht böswillig (z.B. sog. Scherzanrufe) erfolgen, ergibt sich keine Gebührenpflicht für den Meldenden.